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Wer benötigt einen Datenschutzbeauftragten?

Die DSGVO und das BDSG schreiben für alle Firmen, Unternehmen, Vereine, Organisationen usw. einen Mindeststandard für den Datenschutz vor. Einige müssen sogar einen Datenschutzbeauftragten benennen, der dann dem Landesdatenschutzbeauftragten gemeldet werden muss. Aber wer genau benötigt so einen Datenschutzbeauftragten?

Allgemein bekannt scheint die im §38 Art. 1 BDSG (neu) genannte Regelung zu sein, nach der ein Unternehmen, in dem mindestens 10 Personen (Angestellte oder auch freie Mitarbeiter) ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind, einen Datenschutzbeauftragten benötigen. Es gibt aber eine Vielzahl weiterer Regelungen und damit verbundener Auslegungen. Unter folgenden Bedingungen ist beispielsweise auch ein Datenschutzbeauftragter erforderlich:

  • bei Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern,
  • in ärztlichen Gemeinschaftspraxen in denen mehr als ein Arzt auf die selben Patientendaten zugreifen kann,
  • in einer Arztpraxis, in der die Anzahl der Betroffenen erheblich über dem Betroffenenkreis eines durchschnittlichen, durch ErwGr. 91 Satz 4 privilegierten Einzelarztes, liegt,
  • in Behörden oder öffentlichen Stellen (mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln),
  • bei Verarbeitung besonderer Arten von personenbezogenen Daten nach Art. 9 DSGVO
  • bei Notwendigkeit einer Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA)
  • wenn der überwiegende Geschäftszweck die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist
    • dazu werden die meisten IT-Unternehmen gezählt, da durch Zugriff auf unternehmensfremde Systeme i. d. R. ein Zugriff auf personenbezogene Daten gegeben ist, auch wenn diese praktisch nicht verarbeitet werden. Ausnahmen stellen hier lediglich Designer dar, welche keinen umfassenden Zugriff auf Systeme ihrer Kunden erhalten.
  • wenn die „Kerntätigkeit“ eine „umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von Personen“ beinhaltet,
  • wenn eine geschäftsmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung vorliegt.
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